Dabei ging es zum einen um eine Bildmontage mit der Schlagzeile „Der Hetzer“, die Krah als unzulässige „Schmähkritik“ bewertete, und zum anderen um den Satz: „So hatte Krah im vergangenen Winter auf Facebook die Bundeskanzlerin mit Hitler verglichen.“ Krahs Anwältin erklärte dazu in einem Schreiben an die DNN: „Dabei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, und diese ist, wie Sie selbst wissen, falsch. Denn unser Mandant hat die Bundeskanzlerin nicht mit Hitler vergleichen, sondern lediglich einen Link geteilt, in dem der mit ihm befreundete Schriftsteller Michael Klonovsky beide unter dem Gesichtspunkt ihrer Wagner-Verehrung satirisch gegenüberstellt. Dabei hatte sich Dr. Krah den verlinkten Text ausdrücklich nicht zu eigen gemacht, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ‚zu erwägenswert (ist), ihn zu unterschlagen‘. Insofern hat er deutlich gemacht, dass es sich um einen Text von Michael Klonovsky, nicht von ihm handelt.“
Nachdem die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden im September 2016 in Sachen Merkel-Hitler-Vergleich zugunsten Krahs entschieden hatte, gingen die DNN vor dem Oberlandesgericht in Revision und bekamen nun Recht. Nach Ansicht der Richter müsse sich Krah den Vergleich zurechnen lassen, da er mit dem Zusatz „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“ eine Empfehlung zur Lektüre ausgesprochen habe. Zwar reiche das bloße Teilen eines Links nicht aus, um sich die Aussagen in dem verlinkten Text zurechnen lassen zu müssen, mit seinem Zusatz habe Krah jedoch „eine dringliche Leseempfehlung“ ausgesprochen, zu der er sich „moralisch verpflichtet“ gefühlt habe, heißt es in dem OLG-Urteil. Eine „wie auch immer geartete“ Distanz zu Klonovskys Internetseite und „den unter der Rubrik ‚Allerlei‘ veröffentlichten Texten“ sei „nicht zu erkennen“. Sofern seitens Krah keine Berufung eingelegt wird, wird das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden rechtskräftig.